Unterhaltsberechnung

Auf Wunsch berechnet ein Fachanwalt für Familienrecht Ihnen die möglicherweise bestehenden Ehegatten- und Kindesunterhaltsansprüche.

 

Zu diesem Zweck brauchen wir von Ihnen Angaben zu den Einkünften der beiden Eheleute und dem Alter der minderjährigen/volljährigen Kinder :

 

1. Zum Einkommen zählen alle tatsächlichen Einkünfte aus:

  • selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit
  • Kapitalvermögen
  • Renten
  • Vermietung und Verpachtung
  • Sozialleistungen
  • Beteiligungen an Firmen usw.
  • Mietfreies Wohnen in der eigenen Immobilie (wohnt der Unterhaltsschuldner bzw. der Unterhaltsgläubiger in seiner eigenen Immobilie, so ist dieser Wohnvorteil als Einkommen zu berücksichtigen. Der Wohnvorteil ermittelt sich aus der erzielbaren Miete abzüglich der monatlichen verbrauchsunabhängigen Lasten).

 

2. Vom Einkommen sind abzuziehen :

  • 5 % berufsbedingte Aufwendungen
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Kindergartenkosten nur, soweit diese Kosten über die Kosten eines Halbtagskindergartens hinausgehen
  • Kindesunterhalt auf Seiten des Unterhaltsschuldners, soweit es um die Berechnung des Ehegattenunterhaltes geht
  • Krankenversicherungsbeiträge, soweit nicht bereits beim Lohn abgezogen
  • Rentenversicherung, soweit nicht bereits beim Lohn abgezogen

Monatliche Darlehensbelastungen, soweit es sich um ehebedingte Schulden handelt, die vor der Trennung entstanden sind.

 

Sozialversicherungsabgaben, soweit nicht bereits beim Lohn abgezogen.

Bitte übermitteln Sie uns Ihre Angaben zum Einkommen per Email an stephan.wittmer@wittmer-seitz.de oder per Fax an 089 - 609 46 87.

 

Soweit erforderlich werden wir per Email zu Ihren Angaben rückfragen, gegebenenfalls kann auch ein kurzes Telefonat (unsere Tel.-Nr: 089-6098056, RA Wittmer) erforderlich sein, was an dem Beratungshonorar nichts ändert.

 

Einzelheiten zum maßgebenden Einkommen auch hier:

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Alle Informationen auf einen Blick:
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