Auf Wunsch berechnet ein Fachanwalt für Familienrecht Ihnen die möglicherweise bestehenden Ehegatten- und Kindesunterhaltsansprüche.
Zu diesem Zweck brauchen wir von Ihnen Angaben zu den Einkünften der beiden Eheleute und dem Alter der minderjährigen/volljährigen Kinder :
1. Zum Einkommen zählen alle tatsächlichen Einkünfte aus:
2. Vom Einkommen sind abzuziehen :
Monatliche Darlehensbelastungen, soweit es sich um ehebedingte Schulden handelt, die vor der Trennung entstanden sind.
Sozialversicherungsabgaben, soweit nicht bereits beim Lohn abgezogen.
Bitte übermitteln Sie uns Ihre Angaben zum Einkommen per Email an stephan.wittmer@wittmer-seitz.de oder per Fax an 089 - 609 46 87.
Soweit erforderlich werden wir per Email zu Ihren Angaben rückfragen, gegebenenfalls kann auch ein kurzes Telefonat (unsere Tel.-Nr: 089-6098056, RA Wittmer) erforderlich sein, was an dem Beratungshonorar nichts ändert.
Einzelheiten zum maßgebenden Einkommen auch hier: