Das Mietrecht gemäß BGB, welches in den §§ 535 ff. BGB geregelt ist, ist aus zweierlei Gründen sehr kompliziert.
Zum einen ist streng zwischen gewerblichen Mietverhältnissen einerseits und andererseits Mietverhältnissen über Wohnraum zu unterscheiden.
Speziell beim Wohnungsmietrecht gibt es unzählige Sondervorschriften, die nur dort gelten. Bei der Vermietung von Gewerberäumen kann im Mietvertrag in weitem Umfang vom BGB abgewichen werden. Bei der Vermietung von Wohnraum hingegen gibt es viele zwingende gesetzliche Vorschriften, die im Mietvertrag nicht oder nur sehr eingeschränkt abgeändert werden können. Man denke hier nur an die vielen Urteile zu Schönheitsreparaturen. Im Gegensatz dazu können durch wirksame Vereinbarungen auch nach dem Gesetz bestehende Rechte des Mieters im Mietvertrag aufgehoben oder abgeschwächt werden, wie z. B. durch eine wirksame Kleinreparaturklausel.
Ein juristischer Laie vermag in der Regel nicht sicher zu beurteilen, ob eine bestimmte Vereinbarung nach dem Gesetz oder der Rechtsprechung wirksam ist oder nicht, so dass insbesondere vor Abschluss eines Mietvertrages eine juristische Beratung zweckmäßig ist, um spätere Rechtsnachteile zu vermeiden. Gleiches gilt vor Beendigung des Mietverhältnisses, wenn es um die Frage geht, welche Schönheitsreparaturen durchzuführen und wie die Wohnung oder die Geschäftsräume zurückzugeben sind.